Maßnahmenpaket gegen scheinprivate Anbieter bei eBay & Co - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Maßnahmenpaket gegen scheinprivate Anbieter bei eBay & Co

Wenn Sie wirkungsvoll unterbinden wollen, dass ein scheinprivater Händler Ihnen unlautere Konkurrenz macht, bieten sich verschiedene Maßnahmen an, die wir Ihnen im Paket anbieten können. Unabdingbar für eine effektive Durchsetzung Ihrer Rechte ist das Vorgehen im Wege der außergerichtlichen Abmahnung. Weitere Maßnahmen können wir flankierend durchführen, wenn Sie dies wünschen.

Anwaltliche Ersteinschätzung
Sie ärgern sich über die Verkaufstätigkeit eines angeblich privaten Anbieters und sind sich unsicher, ob dieser die Grenzen des privaten Gelegenheitsverkaufes überschreitet? Teilen Sie uns den Verkäufernamen einfach mit. Rechtsanwalt Schroeder wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens im Wege einer kostenlosen Ersteinschätzung mit Ihnen besprechen.

Adressermittlung
Da scheinprivate Verkäufer regelmäßig kein Impressum verwenden, können Sie anhand des Angebotes nicht erkennen, wie der Anbieter heißt und welche Anschrift er hat. Dies können wir für Sie herausfinden. Sofern Sie Rechtsanwalt Schroeder damit beauftragen, im Wege der Abmahnung gegen den scheinprivaten Händler vorzugehen, entstehen Ihnen für die Adressermittlung ebenfalls keine Kosten.

Abmahnung
Wenn Sie Rechtanwalt Schroeder damit beauftragen, zivilrechtlich gegen den Verkäufer vorzugehen, erhält dieser zunächst außergerichtlich eine Aufforderung, seine scheinprivate Verkaufstätigkeit endgültig zu unterlassen. Er wird zudem aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darin verspricht er, in Zukunft keine Waren mehr anzubieten und sich dabei als privater Verkäufer zu bezeichnen. Für jeden Fall, in dem er dieses Versprechen bricht, verpflichtet er sich, eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe an Sie zu zahlen.

Mit Abgabe einer solchen Erklärung ist die Sache meistens erledigt, da die Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen den Gegner viel Geld kosten würde.

Außerdem wird der Gegner aufgefordert, die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Schließlich haben Sie nichts falsch gemacht, sondern der scheinprivate Verkäufer hat gegen das Gesetz und die Regeln des fairen Wettbewerbs verstoßen. Daher ist nach dem Gesetz der zu Recht abgemahnte Gegner auch verpflichtet, die Kosten Ihres Anwaltes zu tragen.

Aus diesem Grund verlangt Rechtsanwalt Schroeder von Ihnen keine Gebührenvorschüsse. Er stellt dem Gegner seine Kosten in Rechnung. Sollte der Gegner die Zahlung verweigern, würden diese eingeklagt und wenn nötig im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben. Nur für den Fall, dass sich endgültig herausstellt, dass der Gegner diese Kosten nicht zahlen wird, tragen Sie diese Kosten. Lesen Sie hierzu bitte auch die nächste Maßnahme “Bonitätsprüfung”.

Die meisten Fälle lassen sich außergerichtlich regeln. Wenn der Gegner aber keinerlei Einsicht zeigt und eine außergerichtliche Lösung der Angelegenheit verweigert, ist der Weg zu dem zuständigen Gericht angezeigt. Dies würde mit Ihnen zuvor jedoch im Einzelfall erörtert und von Ihrer Zustimmung abhängig gemacht.

Bonitätsprüfung
Um das Risiko zu minimieren, dass Ihr Gegner zahlungsunfähig ist, können wir im Vorfeld eine Bonitätsprüfung durchführen. Sie erfahren auf diese Weise, ob der Gegner bereits über sog. Negativmerkmale verfügt. Solche Merkmale können beispielsweise bereits bestehende Einträge in das Schuldnerverzeichnis sein. Sie erhalten durch die Bonitätsabfrage eine Bewertung, wie hoch das Risiko ist, dass Ihr Gegner die anfallenden Kosten nicht erstatten kann. Für diese Auskunft entstehen Ihnen Kosten i. H. v. 6,90 € inklusive USt, die nicht von dem Gegner erstattet werden.

Meldung bei der zuständigen Steuerbehörde
Wer sich fälschlich als Privatverkäufer ausgibt, umgeht nicht nur die zahlreichen Verbraucherschutzrechte, die redliche Händler erfüllen. Er zahlt meist auch keine Steuern. Neben der Einkommenssteuer ist es vor allem die Umsatzsteuer, die regelmäßig hinterzogen wird. Dies zu Lasten aller Steuerzahler und vor allem zu Lasten der redlichen Wettbewerber, die ihre Steuerlast selbstverständlich bei ihrer eigenen Preiskalkulation berücksichtigen müssen. Um hier Gerechtigkeit zu schaffen, ist eine Meldung der Vorgänge bei der zuständigen Steuerbehörde sinnvoll, die die hinterzogenen Steuern auch Jahre rückwirkend einzieht. Für diese Meldung entstehen Ihnen Kosten i. H. v. 8,90 € inklusive USt, die nicht von dem Gegner erstattet werden.

Meldung bei dem zuständigen Ordnungsamt
Wer ein Gewerbe betreibt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen. Das hat u.a. den Grund, dass Menschen, die in der Vergangenheit bewiesen haben, dass sie wegen Unzuverlässigkeit nicht in der Lage sind, ein Gewerbe zu betreiben, diese Erlaubnis entzogen werden kann. Gründe für eine solche Unzuverlässigekit können sein: gegen den Händler läuft ein Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung steht. Der Händler kommt seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nach (z.B. bei Schwarzarbeit). Der Händler gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. weil er Sicherheitsstandards nicht erfüllt).

Wer ein redliches Gewerbe betreibt, wird dies selbstverständlich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Wer sich aber als privater Anbieter ausgibt, entzieht sich einer solchen Kontrolle unrechtmäßig. Durch eine Meldung des Gewerbes des Gegners wird die Behörde in die Lage versetzt, ihre Kontrolle auszuüben. Für diese Meldung entstehen Ihnen Kosten i. H. v. 8,90 € inklusive USt., die nicht von dem Gegner erstattet werden.

Sie bestimmen, welche Maßnahmen Sie ergreifen wollen. Sprechen Sie uns an. Wir finden mit Ihnen zusammen das passende Maßnahmenpaket, um Ihre Interessen wirkungsvoll durchzusetzen.