Verkauf von Lebensmitteln, was ist zu beachten? - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Handel mit Lebensmitteln

Der rechtlich einwandfreie Verkauf von Lebensmitteln ist ein schwieriges Feld. Zum einen sind umfangreiche Kennzeichnungspflichten zu beachten, zum anderen ist die Werbung mit nährstoffbezogenen Angaben und gesundheitsbezogenen Angaben stark reglementiert. Letzteres durch die Health-Claims Verordnung.

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Grundsätzlich gilt für den Verkauf von Lebensmitteln, dass keinesfalls damit geworben werden darf, die Nahrungsmittel seien zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten geeignet. Weiterhin darf nur mit wahren Aussagen geworben werden. Letzteres gilt nicht nur für den Verkauf von Lebensmitteln, sondern für die Werbung im Allgemeinen.

Kennzeichnungspflichten

Bereits die gesetzlichen Anforderungen für die Kennzeichnungspflichten von Lebensmitteln sind sehr umfangreich und können hier nur anhand einer Liste der wichtigsten Verordnungen beispielhaft behandelt werden:

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung für Lebensmittel, die in Fertigverpackungen abgegeben werdenDie Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die mit Aroma-, Farb- oder Konservierungsstoffen versetzt sindDie Nährwert-Kennzeichnungsverordnung für Lebensmittel mit nährwertbezogenen AngabenDie RückstandshöchstmengenverordnungDie Verordnung über tiefgefrorene LebensmittelDas EichgesetzDie FleischhygieneverordnungDie FischhygieneverordnungDie MilchhygieneverordnungDie DiätverordnungDie Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

Wer Lebensmittel im Internet handeln möchte, sollte sich mit den umfangreichen Kennzeichnungspflichten auseinandersetzen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Nährwertbezogene Angaben

Nährstoffbezogene Werbung darf stattfinden, wenn sie explizit im Anhang der Health-Claims Verordnung aufgezählt worden ist und zusätzlich die dort angegebenen Anforderungen erfüllt. Die Werbung, das Lebensmittel sei eine Quelle von Vitaminen und Enzymen ist beispielsweise nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG signifikante Menge enthält. Wird damit geworben, ein Produkt habe einen erhöhten Nährstoffanteil, so ist dies nur zulässig, wenn der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, die Erhöhung des Anteils von mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht. Die Werbung mit nährwertbezogenen Angaben muss also stets dem Anhang der Verordnung entsprechen.

Gesundheitsbezogene Angaben

Gesundheitsbezogene Aussagen dürfen laut Health-Claims Verordnung nur dann in der Werbung auftauchen, wenn sie konkret für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat zugelassen worden sind. Eine entsprechende Liste ist bereits vorhanden und wird fortwährend erweitert.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass selbst dann, wenn gesundheitsbezogene Angaben für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat zugelassen sind, hiermit nur geworben werden darf, wenn ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen Ausgewogenenernährung und einer gesunden Lebensweise gemacht wird und zusätzlich über das Verzehrmuster genau informiert wird, das zur Erzielung der behaupteten positiven Wirkung erforderlich ist.