Heilmittelwerberecht
Neben den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen über unlautere Werbung gibt es eine Reihe von Sonderregelungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Besonders relevante Sonderregelungen finden sich im Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, kurz Heilmittelwerbegesetz.
Durch dieses Gesetz wird die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, die laut Werbeaussage der Linderung, Erkennung oder Beseitigung von Krankheiten dienen, eingeschränkt.
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Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist also erkennbar weit. Neben den klassischen Anbietern von Heilmitteln, wie Ärzten, Apothekern oder Pharmaunternehmen, sind auch Branchen betroffen, die auf den ersten Blick nicht in den medizinischen Bereich gehören. Wenn etwa Lebensmitteln in der Werbung eine krankheitslindernde oder krankheitsverhütende Wirkung zugeschrieben wird oder bei esoterischen Verfahren eine heilende Wirkung angepriesen wird, ist das Heilmittelwerberecht einschlägig.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Werbung für solche Produkte besonders heikel ist, weil sie die Gesundheit von Menschen betreffen. Wird ein kranker Mensch durch eine Werbung für ein Heilmittel unsachlich beeinflußt, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben.
Daher sind bestimmte Formen der Werbung in diesem Bereich verboten. Gemäß Heilmittelwerbegesetz ist es unter anderem verboten,
Therapeutische Wirkungen oder Wirksamkeiten zu behaupten, die das Produkt tatsächlich nicht vorweist
Fälschlich den Eindruck zu erwecken, ein Behandlungserfolg sei mit Sicherheit zu erwarten
Fälschlich zu behaupten, bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch entstünden keine schädlichen Wirklungen
Den Werbecharakter zu verschleiern
Unwahre oder irreführende Angaben über Zusammensetzung oder Beschaffenheit des Produktes zu machen
Unwahre oder irreführende Angaben über die Kompetenz oder Befähigung des Herstellers, Entwicklers etc. zu machen
Ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, dem die Zulassung fehlt, zu bewerben
Die Angabe von Pflichtinformationen bei Arzneimitteln gem. § 4 HeilmittelwerbeG, insbesondere Name und Sitz des Herstellers, Zusammensetzung, Nebenwirkungen, Anwendungsgebiete zu unterlassen
Die Belehrung: “Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker” nicht in der vorgeschriebenen Form zu erteilen
In der Packungsbeilage für andere Medikamente zu werben
Außerhalb der Fachkreise für die Verordnungsfähigkeit eines Mittels zu werben
Mit Gutachten und Zeugnissen von dazu nicht wissenschaftlich berufenen Personen zu werben
Auf fremde Gutachten zu verweisen, ohne anzugeben, ob dieses Gutachten genau dieses Medikament oder Verfahren betrifft oder ein anderes
Nicht wortgetreu aus Fachliteratur zu zitieren
Werbegeschenke zu verteilen (außer an Fachkreise wie Ärzte)
Teleshopping für Arzeimittel anzubieten
Eine Fernbehandlung von Menschen oder Tieren anzubieten
Verbraucherwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu betreiben
Außerhalb der Fachkreise mit Gutachten, Zeugnissen, Empfehlungen und Krankheitsgeschichten zu werben
Außerhalb der Fachkreise mit bildlichen Darstellungen von medizinischem Fachpersonal, krankheitsbedingten körperlichen Veränderungen (auch Vergleichen “vorher – nacher”) zu werben
Fremdsprachliche Ausdrücke zu verwenden, sofern diese nicht Teil des deutschen Sprachgebrauchs geworden sind
Angst vor Krankheit und Tod zu erwecken oder auszunutzen
Zur Selbstdiagnose und Selbstbehandlung anzuleiten
Mit Dankschreiben oder Empfehlungsschreiben Dritter zu werben
Sich werbend an Kinder unter 14 Jahre zu wenden
Preisausschreiben etc. zu veranstalten
Muster, Proben oder Gutscheine zu vergeben
Vergleichende Werbung zu betreiben
Mit der Erkennung, Verhütung, Heilung oder Linderung bestimmter schwerer Krankheiten zu werben
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist nicht nur wettbewerbswidrig. Er kann sogar ordnungswidrig oder strafbar sein.