Öffentliche Namensnennung
Wann darf man im Rahmen der Berichterstattung Ross und Reiter nennen? Diese Frage stellt sich regelmäßig, wenn über bestimmte Sachverhalte berichtet wird. Einfach ist diese Frage indes nicht zu beantworten. Hier stehen sich zwei geschützte Rechtsgüter konkurrierend gegenüber:
Zum einen hat die Öffentlichkeit ein geschütztes Interesse an umfassender Information. Wenn beispielsweise über Missstände oder das Fehlverhalten von Personen berichtet wird, ist es oftmals von zentralem Interesse für die Leser, zu erfahren, wer hierfür verantwortlich ist.
Gleichzeitig hat jeder Mensch ein Recht auf Anonymität. Niemand soll gegen seinen Willen in die Öffentlichkeit gezerrt werden. Dieses Recht gehört zu den Grundwerten einer Gesellschaft, die Bürgern ein freies und selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Im amerikanischen Rechtssytem spricht man von dem Recht, in Ruhe gelassen zu werden -the right to be let alone.
Es liegt auf der Hand, dass diese beiden Rechtspositionen ständig kollidieren. Sie sind miteinander unvereinbar. Dennoch müssen Juristen sich entscheiden, wann jemand öffentlich beim Namen benannt werden darf und wann er das Recht hat, anonym zu bleiben.
Dieser Konflikt wird über eine Interessenabwägung gelöst. Man stellt sich also die Frage, welche der beiden kollidierenden Rechtpositionen im Einzelfall überwiegt.
Ist es von entscheidender Bedeutung, dass Namen im Rahmen der Berichterstattung genannt werden oder ist es auch möglich, die Öffentlichkeit ohne Namensnennung zu informieren? Wie gewichtig ist das Thema, über das berichtet wurde, im gesellschaftlichen Zusammenhang? Handelt es sich um eine Randerscheinung oder um ein Thema, das jeden Bürger betrifft?
Auf der anderen Seite ist die gesellschaftliche Stellung und das Verhalten des Betroffenen zu gewichten. Ein Politiker hat sich als gewählter Volksvertreter in eine Position begeben, in der er in einem demokratischen Rechtsstaat der Kontrolle durch die Medien unterliegt. Er muss es daher dulden, wenn über seine Tätigkeit unter Namensnennung berichtet wird. Auch Personen, die führende Positionen in der Wirtschaft bekleiden, müssen sich einer solchen Kontrolle stellen. Prominente, die letztlich ihr Geld damit verdienen, in der Öffentlichkweit zu stehen, müssen es eher hinnehmen, wenn über sie berichtet wird, als ein Bürger, der nicht das Rampenlicht sucht. Bei alledem ist aber immer zu beachten, über welchen Bereich des Lebens des Betroffenen berichtet wird. Auch Prominente und Politiker haben ein Recht auf Privatsphäre. Je tiefer in diesen Kernberreich des Privatlebens eingegriffen wird, desto eher überwiegt das Recht auf Anonymität.
Personen, die aus beruflichen Gründen in das Blickfeld von Journalisten geraten ohne sich in das Licht der Öffentlichkeit zu drängen, haben ein deutlich stärkeres Recht, unbenannt zu bleiben. Die Rechtsprechung hat dies am Beispiel von Rechtsanwälten, Richtern und Gutachtern vielfach bestätigt.
Wer in einem öffentlichen Bericht Personen beim Namen nennen will, sollte sich daher über die Grenzen des presserechtlich Erlaubten gut informieren.
Diese Grenzen werden leider in Internetforen und Blogs in oftmals krasser Weise überschritten. Einige Zeitgenossen verwechseln solche Meinungsforen mit einem Pranger. Ohne Rücksicht auf die geltenden Persönlichkeitsrechte werden Menschen der Öffentlichkeit preisgegeben. Meist sind mit diesen Beiträgen per se rechtswidrige Behauptungen falscher Tatsachen und Beleidigungen verbunden.
Die rechtlichen Ansprüche des Betroffenen richten sich dann oftmals nicht nur gegen den Verfasser des Beitrages, sondern auch gegen den Betreiber des Forums oder des Blogs.