Haftung für Foren und Blogs
Für Betreiber von Internetforen und Blogs stellt sich stets die Frage, wer dafür haftet, wenn Beiträge, die von fremden Usern veröffentlicht worden sind, Rechte Dritter verletzen.
Zunächst ist klar, dass der Autor des Beitrags für sein Handeln verantwortlich ist. Nur wird der User selten in Anspruch genommen. Meist hat er den Beitrag unter einem Nickname veröffentlicht, weshalb sein Name und seine Anschrift dem in seinen Rechten verletzten Dritten gar nicht bekannt ist. Er weiß folglich nicht einmal, an wen er sich wenden müsste. Vor allem aber geht es dem Dritten vornehmlich um die Löschung des Beitrags. Diese Löschung kann aber nur der Forenbetreiber als Administrator vornehmen. Daher darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Betreiber sogar in Anspruch genommen werden, wenn die Identität des Verfassers des Beitrages bekannt ist.
Aus diesem Grund liegt es auf der Hand, dass regelmäßig der Betreiber, der im Impressum angegeben ist, auf Löschung und zukünftige Unterlassung in Anspruch genommen wird. Damit stellt sich die Frage, ob und inwiefern der Betreiber für die Äußerungen von Nutzern seiner Seite haftet.
Zugunsten des Betreibers eines Forums oder Blogs gilt grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Telemediengesetz (TMG). Danach sind Diensteanbieter nicht für fremde Informationen verantwortlich, die sie lediglich für ihre Nutzer speichern,
sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
sofern sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben;
und sofern der Nutzer dem Diensteanbieter nicht untersteht und nicht von ihm beaufsichtigt wird.
Das klingt zunächst wie ein Freibrief. Was ich nicht weiß macht mich nicht heiß. Nein. So ist es nicht. Die Privilegierung gilt nicht für Unterlassungsansprüche. Zwar muss der Betreiber nicht jeden Beitrag auf mögliche Rechteverletzungen hin überprüfen. Wenn er aber Kenntnis von einem Verstoß erlangt, muss er umgehend tätig werden und den entsprechenden Beitrag entfernen. Ansonsten haftet der Betreiber als Störer.
Auch dann, wenn der Betreiber sich die Beiträge zueigen macht, greift das Haftungprivileg nicht. Ein Forum oder Blog sollte daher immer erkennbar machen, welche Beiträge von Nutzern stammen. Dies wird meist dadurch umgesetzt, dass vor die entsprechenden Beiträge das Pseudonym des Users gesetzt wird (”XY schrieb: …..”). Auf diese Weise vermeidet der Betreiber, dass die Beiträge ihm selbst zugerechnet werden.
Grundsätzlich besteht keine Überwachungspflicht hinsichtlich fremder Beiträge. Aber auch diese Regel hat Ausnahmen. Eine generelle Überwachungspflicht wird von der Rechtsprechung abgelehnt, weil sie dem Betreiber regelmäßig mit Blick auf die Fülle der Beiträge unmöglich ist. Dies soll aber nicht für Plattformen gelten, die nur sehr schwach frequentiert sind. Wenn etwa ein Forum nur wenige Beiträge pro Woche erhält, wird es dem Betreiber sehr wohl möglich sein, diese zu überwachen. Das muss er dann auch tun.
Manche Gerichte nehmen zudem an, dass bestimmte Themen äußerungsrechtliche Probleme geradezu provozieren. Auch in diesen Fällen soll den Betreiber eine Prüfungspflicht treffen.
Ist es bereits in der Vergangenheit zu Rechtsverletzungen gekommen, muss der Betreiber sein Möglichstes (im zumutbaren Rahmen) tun, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Die Sperrung von Nutzern, die problematische Beiträge veröffentlicht haben, zählt zu diesen Maßnahmen. Denkbar ist auch der Einsatz von Filterprogrammen, die bestimmte Formulierungen aufdecken.
Wenn ein Beitrag offensichtlich rechtswidrig ist, muss er von dem Betreiber sofort nach Entdecken gelöscht werden. In solchen eindeutigen Fällen kann der Betreiber sich u. U. nicht darauf berufen, er sei nicht auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden.