Domain Grabbing - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

Domain Grabbing

Immer wieder müssen Inhaber von Unternehmen und Anbieter von bestimmten Waren oder Dienstleistungen feststellen, dass eine Domain, die den Namen ihres Unternehmens oder ihrer eingetragenen Marke beinhaltet, bereits für jemand anderen registriert worden ist.

Auf diese Weise wird der Inhaber des Unternehmens oder der Marke daran gehindert, sich die entsprechende Domain zu sichern. Häufig wird die beanstandete Registrierung sich auf die Toplevel-Domain beziehen. Dabei stellt beispielsweise der Betreiber der Seite www.firma.de fest, dass die Domain www.firma.eu bereits für jemand anderen registriert wurde. In anderen Fällen besteht einfach eine akute Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und der von einem anderen registrierten Domain, weil eine starke Zeichenähnlichkeit vorhanden ist. In solchen Fällen spricht man von Domain Grabbing.

Es stellt sich also die Frage, wie der eigentlich berechtigte verhindern kann, dass unter der Bezeichnung, deren Verwendung nur ihm erlaubt ist, jemand anders einen Internetauftritt betreibt.

Sofern unter der entsprechenden Domain ein Konkurrent einen Internetauftritt betreibt, liegt darin eine Markenrechtsverletzung, gegen die sich der Inhaber des Unternehmens beziehungsweise der Marke erfolgreich wehren kann. Er kann die unberechtigte Nutzung untersagen und verlangen, dass der Gegner die eigenen Anwaltskosten erstattet.

Etwas schwieriger wird die Angelegenheit, wenn die Domain nicht von einem Konkurrenten betrieben wird und/oder keinerlei Inhalte hinterlegt sind, die Domain also lediglich registriert wurde.

Eine Reihe von Unternehmen haben ein Geschäftsmodell entwickelt, in dessen Rahmen reihenweise Domains registriert und sodann zum Kauf angeboten werden. Ein solches Geschäftsmodell ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange die registrierten Domains nicht mit Kennzeichenrechten kollidieren.

Nach der Rechtsprechung handelt es sich jedoch um eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung, wenn ein formales Markenrecht ohne sachlich gerechtfertigten Grund zur Erreichung eines verwerflichen Zwecks ausgenutzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Domains registriert hat, selbst hinsichtlich der in Rede stehenden Domains aber keinen ernsthaften Benutzungswillen hat und die Domains im wesentlichen zu dem Zweck gehalten werden, Dritte, die identische oder ähnliche Domains aufgrund ihrer Marken- und/oder Namensrechte registrieren wollen, zum Kauf der Domains zu bewegen oder sie durch das Blockieren der Domains in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung zu behindern.

Dabei kommen dem Markeninhaber Beweiserleichterungen zugute. Besteht aufgrund der übrigen Umstände nämlich eine Vermutung für eine rechtsmissbräuchliche Registrierung der Domain, so wird die bloße Verteidigungsbehauptung, die Domain solle später einmal für das Angebot eigener Geschäfte genutzt werden, nicht ausreichen, um ein berechtigtes Interesse an der Domain zu begründen.