Vorgehen bei Textklau
Textklau ist noch verbreiteter als der Bilderklau. Inhalte fremder Webseiten werden von vielen Zeitgenossen fälschlich als Allgemeingut empfunden und via copy & paste in die eigene Webseite kopiert. Auf diese Weise macht man sich das Fachwissen des fremden Autors zueigen, ohne selbst die Mühe und den Zeitaufwand für einen umfangreichen Beitrag aufwenden zu müssen. Man erntet die Lorbeeren für die Arbeit eines anderen. Ein solches Verhalten ist schäbig. Autoren, die hierüber verärgert sind, kann man nur zu gut verstehen.
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Viele Betroffene verkennen dabei aber die drastische Konsequenz, die der Textklau eines anderen für ihren eigenen Internetauftritt haben kann: Die Duplicate Content Penalty von Google. Was versteht man unter diesem Begriff?
Google erkennt es sehr leicht, wenn zwei Webseiten den gleichen Inhalt haben. Die Suchmaschine will aber nicht zwei identische Inhalte auf den vorderen Plätzen haben. Zwei identische Seiten sind für den Nutzer der Suchmaschine schließlich nicht relevant. Es reicht aus, wenn nur eine der beiden Seiten auf den vorderen Plätzen mitspielt. Eine Seite wird also ganz weit hinten in den Suchergebnissen eingereiht, die andere darf vorn bleiben. Nun wäre es gerecht, wenn Google das Plagiat abstraft und die Seite des Urhebers, das Original, auf den vorderen Plätzen stehen läßt. Google ist aber nicht gerecht und vor allem kann Google nicht erkennen, welche Seite das Original und welche das Plagiat ist. Also analysiert Google, welche der beiden Seiten insgesamt relevanter ist. Nun ist es so, dass man mithilfe des Textklaus sehr schnell viel Content in einen Webauftritt integrieren kann. Wer konsequent bei anderen klaut, kann in kürzester Zeit große Mengen an Texten generieren. Viel mehr, als ein Autor, der alles selbst verfasst, dies könnte. Aus diesem Grund haben Internetauftritte mit kopierten Inhalten oftmals viel mehr Content als die Originalseiten. Google hält dann das Plagiat für relevanter und straft das Original ab.
Wer also tatenlos zusieht, wie andere sich an den eigenen Texten selbst bedienen, muss sich nicht wundern, wenn sein Ranking in Suchmaschinen immer schlechter wird.
In vielen Fällen kann der Urheber sich gegen den Textklau effektiv wehren. Er kann unter anderem die Veröffentlichung des Beitrags unterbinden und eine angemessene Vergütung für die Verwendung seines Textes verlangen.
Wie hoch wäre die Vergütung? Diese Frage hängt natürlich von den Umständen des Einzelfalls und von deren Eischätzung seitens des Gerichtes ab. Als Beispiel soll das Urteil des Oberlandesgerichtes in Frankfurt am Main vom 4. Mai 2004 (Az. 11 U 6/02 – 11 U 11/03) dienen: Pikanterweise geht es dort um den Textklau durch einen Rechtsanwalt. Der hatte 17 Fachbeiträge eines Kollegen auf seine eigene Seite kopiert. Das Oberlandesgericht hat die Vergütungssätze der GEMA zugrundegelegt und verdoppelte diese Sätze sodann. Es nahm daher an, dass für die einmonatige Nutzung der Beiträge je 100,00 € zu zahlen sind. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass von einer dreimonatigen Nutzung der Texte ausgegangen werden müsse. Daher seien 5.100,00 € als Lizenzgebühr an den Urheber zu zahlen. Doch damit nicht genug. Das Gericht befand außerdem, dass dem Urheber für seinen immateriellen Imageverlust weitere 5.100,00 € zustehen. Insgesamt musste der Textdieb 10.200,00 € Schadensersatz an den Urheber zahlen. Strafe muss sein.
Das LG Köln hat entschieden, dass auch Werbetexte, die den Inhalt von Filmen zusammenfassen, urheberrechtlich geschützt sind. Dabei sei eine Lizenzgebühr von 150,00 € für jeden unerlaubt verwendeten Text angemessen. Da die Beklagte 32 solcher Werbetexte verwendet hat, wurde sie zur Zahlung von 4.800,00 € verurteilt. Vgl. LG Köln, Urteil vom 23.09.2009, Az. 28 O 250/09.
Hier finden Sie Informationen darüber, wie Sie Ihre Beiträge überwachen und den Diebstahl Ihrer Texte aufdecken können.
Voraussetzung des urheberrechtlichen Schutzes von Texten ist jedoch deren Schöpfungshöhe. Der Text muss also eine gewisse Individualität und Originalität haben. Wann dies der Fall ist, kann man nicht allgemeingültig beantworten. Vielmehr muss der jeweilige Text genau betrachtet werden. Bei Texten gilt jedoch die sog. “Kleine Münze des Urheberrechts”. Das bedeutet, dass an die Schöpfungshöhe von Texten keine sehr hohen Maßstäbe anzulegen sind. Es reicht aus, dass der Text eine eigenständige Gedankenführung, sowie einen vom Autor geprägten Sprachstil hat und eine bestimmte Meinung oder bestimmtes Wissen beinhaltet. Die Rechtsprechung hierzu ist vielfältig und recht unübersichtlich. Sie ist daher für Laien kaum zu durchblicken.
An Beispielen läßt sich die Sache leichter verdeutlichen: Keinen Schutz genießen regelmäßig einfache Gebrauchsanweisungen, die weder ein besonderes Layout, noch Expertentipps enthalten. “Drücken Sie die Taste Menu, so erscheint auf dem Bildschirm das Hauptmenü” oder “Öffnen Sie das Batteriefach und setzen Sie die Batterien ein. Achten Sie auf die korrekte Polung!” Dies sind Allgemeinplätze, die nicht dem Urheberrecht unterfallen. Wer hingegen einen Kommentar veröffentlicht oder in einem Fachbeitrag sein Wissen offenbart, wer vielleicht künstlerisch tätig war und ein Gedicht verfasst hat, der wird sich in aller Regel auf das Urheberrecht berufen dürfen. So hat das Landgericht Leipzig entschieden, dass auch die Texte in einer Programmzeitschrift, in denen der Inhalt von Fernsehsendungen zusammengefasst wird, urheberrechtlichen Schutz genießen, vgl. LG Leipzig, Urteil vom 22.05.2009, Az.: 5 O 2742/08.