Checkliste für eine Abmahnung
Die rechtlichen Hürden für Internetnutzer sind immanent. Insbesondere das Wettbewerbsrecht bietet allerlei Möglichkeiten, gegen Konkurrenten vorzugehen. Aber auch das Markenrecht und das Urheberrecht können Grundlage von Abmahnungen sein. Urheber- und Markenrechte werden oft aus Unkenntnis verletzt. Die Folgen sind jedoch weitreichend, denn Rechtsinhaber wehren sich oft energisch gegen die Verletzung ihrer Rechte.
Es kann also passieren, dass Sie eine Abmahnung erhalten. obwohl Sie sich keiner Schuld bewußt sind.
Eine Abmahnung kann aber auch unberechtigt sein, weil Formvorschriften nicht beachtet wurden, das behauptete Recht nicht besteht oder der behauptete Rechtsverstoß in Wirklichkeit keinen Verstoß darstellt.
Mit diesem Beitrag wollen wir es Ihnen ermöglichen, eine Abmahnung, deren Rechtmäßigkeit und das mit ihr verbundene Risiko einzuschätzen, um angemessen darauf reagieren zu können. Eine anwaltliche Beratung kann diese Checkliste allerdings nicht ersetzen. Sie dient nur zu Ihrer ersten Einschätzung der Lage.
1. Zugang der Abmahnung
Sie sollten die Art der Zustellung notieren (etwa: Fax, Brief, Email, Einschreiben, Zustellung durch Gerichtsvollzieher). Beachten Sie unbedingt die gesetzten Fristen. Diese sind meist recht kurz. Fristen zu verschlafen, kann schwerwiegende Folgen haben.
2. Absender der Abmahnung
Danach ist zu prüfen, ob der Absender der Abmahnung überhaupt berechtigt sein kann, Sie abzumahnen. Ist er tatsächlich Urheber oder Inhaber der Marke?
Im Wettbewerbsrecht dürfen nur Mitbewerber und Gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine abmahnen. Aber auch hier gibt es Grenzen und Voraussetzungen. Ein Mitbewerber darf Sie nur abmahnen, wenn er tatsächlich in der gleichen Branche tätig ist. Vereine sind nur zur Abmahnung berechtigt, wenn sie die entsprechende Größe haben und als Abmahnverein anerkannt worden sind.
3. Inhalt der Abmahnung
Die Abmahnung sollte zu erkennen geben, welches Verhalten Ihnen genau zur Last gelegt wird. Sie müssen erkennen können, was genau Sie zukünftig unterlassen sollen.
Zudem ist zu prüfen, ob Sie für das vorgeworfene Verhalten überhaupt zur Verantwortung gezogen werden können.
Auch muss der Abmahnende zum Ausdruck bringen, dass er gewillt ist, seine Ansprüche notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.
4. Rechtmäßigkeit der Abmahnung
Bevor Sie sich dafür entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, müssen Sie sich sicher sein, dass die Abmahnung rechtmäßig ist.
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung ist oftmals eine sehr komplexe Rechtsfrage. Oft werden Sie nicht in der Lage sein, diese ohne anwaltliche Beratung zu beantworten. In einfachen Fällen hilft mitunter die Internetrecherche nach ähnlichen Fällen,
5. Unterlassungserklärung
Als Abgemahnter müssen Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, wenn Sie die gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden wollen, weil Sie befürchten, zu unterliegen. Jedoch muss Ihnen klar sein, dass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung immense Folgen haben kann, da eine Vertragstrafe fällig wird, wenn Sie strafbewehrt versprechen, ein Verhalten zukünftig zu unterlassen und dieses Versprechen – sei es auch nur aus Unachtsamkeit- brechen.
Die Unterlassungserklärung sollten Sie daher inhaltlich genau überprüfen. Die genaue Formulierung macht hier oft einen erheblichen Unterschied für eventuelle spätere Folgen. Das Verhalten, welches Sie unterlassen sollen, muß für Sie klar erkennbar sein, damit Sie sich hieran auch halten können. Die Vertragstrafe darf nicht unangemessen hoch beziffert sein. Am besten formuliert man hier nach dem sog. neuen Hamburger Brauch, um die Vertragstrafe in das Ermessen eines Gerichtes zu stellen, falls es trotz aller Sorgfalt zu einem Verstoß kommt.
6. Kosten der Abmahnung
Eine Abmahnung verursacht Kosten, die in der Regel der Abgemahnte zu zahlen hat. Diese werden nach dem Streitwet der Abmahnung berechnet. Der Streitwert richtet sich nach der Schwere des abgemahnten Fehlverhaltens. Die Rechtsprechung gibt hier Anhaltspunkte für die angemessenen Streitwerte. Diese liegen im Wettbewerbsrecht meist zwischen 5.000 € und 50.000 €. Im Urheberrecht bewegen sich die Streitwerte meist zwischen 1.000 € und 20.000 €. Im Markenrecht wird man mit 50.000 € bis 200.000 € kalkulieren müssen. Dies sind aber nur Richtwerte, die im Einzelfall überschritten oder unterschritten werden können.
Aus dem Streitwert berechnet der Gegner die Anwaltskosten, die ihm entstanden sind. Diese bewegen sich im Bereich von wenigen hundert Euro bis mehreren tausend Euro.
Die Angemessenheit der veranschlagten Kosten muss also im Einzelfall eingeschätzt werden.
Wenn eine Wettbewerbsverein oder –verband abmahnt, so ist dieser nur dazu berechtigt, eine Aufwendungs- bzw. Kostenpauschale von rund 200 Euro geltend zu machen. Dies sofern er das Entstehen solcher Kosten glaubhaft machen kann.
7. Reaktionsmöglichkeiten bei Abmahnungen
Je nach Situation haben Sie verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren.
Sie können die vorformulierte Unterlassungserklärung so unterschreiben und zurücksenden, wie Sie sie erhalten haben, wenn sie sich sicher sind, dass diese in dieser Form berechtigt ist.
Falls Ihnen die Formulierungen unangemessen erscheinen, können Sie die Erklärung modifizieren oder eine eigene Fassung formulieren.
Wenn die Abmahnung nicht berechtigt ist, können Sie diese zurückweisen, beispielsweise weil Sie den vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht begangen haben, der Abmahnende nicht berechtigt ist, Sie abzumahnen oder Ihr Verhalten keinen Rechtsverstoß darstellt.
Wenn Unklarheiten bestehen, so können Sie selbstverständlich mit dem Abmahnenden in Verhandlungen treten. Beachten Sie aber: Wenn Sie dabei keine Fristverlängerung erhalten, laufen Sie Gefahr, dass der Abmahndende seinerseits gerichtliche Schritte einleitet.
Bei Problemen und Fragen wenden Sie sich an ausgewiesene Experten in dem Bereich. Falls Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen möchten, so achten Sie darauf, dass diese Beratung für das jeweilige Rechtsgebiet besonders fachkundig ist.