BGH, Beschluss vom 22.01.2015 - I ZR 95/14 Kein Regelstreitwert in "durchschnittlichen" Wettbewerbssachen - Lutz Schröder Rechtsanwaltskanzlei

BGH, Beschluss vom 22.01.2015 - I ZR 95/14 Kein Regelstreitwert in "durchschnittlichen" Wettbewerbssachen

BGH, Beschluss vom 22.01.2015 – I ZR 95/14

Kein Regelstreitwert in “durchschnittlichen” Wettbewerbssachen – Die Festsetzung eines Streitwerts für Wettbewerbssachen erfordert grundsätzlich eine Ermessensausübung des Gerichts
ZPO § 3; GKG § 51 Abs. 2

Leitsätze:

1. Die Festsetzung eines Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen (hier: EUR 20.000,00 bei “durchschnittlichen” Wettbewerbssachen) ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen.

2. Durch eine solche Festsetzungspraxis in der Berufungsinstanz nimmt das Berufungsgericht den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.